Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen Continental Automotive Trading Österreich GmbH (nachfolgend „Continental“ genannt)

 

 

 

§ 1 Maßgebende Bedingungen, Schriftform, Angebot und Kostenvoranschlag, Urheberrecht

  1. Die Rechtsbeziehungen zwischen Continental und ihren Abnehmern und Kunden (nachfolgend "Besteller" genannt) richten sich nach diesen allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (nachfolgend "Bedingungen" genannt). Andere allgemeine Geschäftsbedingungen, auch solche des Bestellers, gelten auch dann nicht, wenn ihnen im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprochen wird; sie gelten nur, wenn sie im Einzelfall von Continental ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden.

  2. Die Bestellung der Ware oder Dienstleistungen durch den Besteller gilt als verbindliches
    Vertragsangebot. Der Vertrag kommt erst mit der schriftlichen Annahme der Bestellung durch Continental zustande. Continental kann die Bestellung innerhalb von 14 Tagen nach Eingang annehmen. Continental ist jedoch berechtigt, Bestellungen ohne Angabe von Gründen abzulehnen und wird den Besteller über eine Ablehnung informieren.

  3. Jede Vereinbarung zwischen Continental und dem Besteller, insbesondere die Bestellung und die korrespondierende Annahme durch Continental von Produkten und Dienstleistungen (nachfolgend "Liefervertrag" genannt), Änderungen und Ergänzungen des Liefervertrages, sowie sämtliche Erklärungen von Continental und dem Besteller bedürfen der Schriftform.

  4. Angebote von Continental sind freibleibend; Kostenvoranschläge von Continental sind unverbindlich.

  5. Continental behält sich an allen dem Besteller zur Verfügung gestellten Unterlagen sämtliche Eigentums- und geistige Schutzrecht vor. Alle Unterlagen von Continental dürfen ohne schriftliche Zustimmung von Continental nicht an Dritte weitergegeben werden.

§ 2 Preis und Zahlung, Verzug, Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsrecht

  1. Der Kaufpreis umfasst das Entgelt für die gelieferte Ware; die Incoterms werden mit dem Liefervertrag vereinbart. Zu den Preisen kann die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzukommen. Sollte eine Anzahlung aufgrund gesetzlicher Vorschriften umsatzsteuerpflichtig sein, ist die auf die Anzahlung entfallende Umsatzsteuer mit der Anzahlung zu entrichten. Die Ausarbeitung von Fertigungs-, Einbau- und sonstigen Projektunterlagen ist gesondert zu vergüten, wenn die Ausarbeitung nicht im Rahmen des Liefervertrags preislich berücksichtigt wurde. Allfällige Zölle sind vom Besteller selbst zu tragen.

  2. Wenn und soweit nach Vertragsabschluss eine Änderung von Umständen eintritt, die für den bei Vertragsabschluss gültigen Preis maßgeblich waren, wie z.B. Rohstoff- oder Energiekosten, gilt der am Tag der Lieferung gültige Preis zuzüglich Umsatzsteuer, sofern dieser bis zu maximal +/- 5 % vom bei Vertragsschluss gültigen Preis abweicht.

  3. Soweit nicht abweichend schriftlich vereinbart, ist die Rechnung spätestens 30 Tage nach Erhalt ohne Abzug zur Zahlung fällig. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Zeitpunkt des Geldeingangs zur vorbehaltslosen Verfügung bei Continental maßgeblich. Kommt der Besteller mit der Zahlung in Verzug, so hat er Verzugszinsen in der Höhe von 9,2 Prozentpunkten über den Basiszinssatz sowie Zinseszinsen in Höhe von 4 Prozentpunkten ab Fälligkeit der Zahlung zu entrichten. Der Besteller verpflichtet sich im Falle seines Zahlungsverzugs etwaige Inkasso- und Mahnkosten unabhängig vom Rechnungsbetrag einen Pauschalbetrag pro Betreibungsfall in Höhe von EUR 40 zu bezahlen. Das Recht, weitergehende Schadensersatzansprüche geltend zu machen, wird hierdurch nicht beschränkt.

  4. Die Zurückbehaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen Gegenansprüchen durch den Besteller ist ausgeschlossen, wenn nicht die Gegenansprüche von Continental schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.

§ 3 Lieferung, Lieferverzug, Versand, Gefahrtragung

  1. Teillieferungen sind möglich.

  2. Eine vereinbarte Lieferfrist beginnt erst, wenn der Liefervertrag zustande gekommen ist, der Besteller die von ihm zu beschaffenden Unterlagen, insbesondere Aus- und Einfuhrgenehmigungen, beigebracht hat und eine gegebenenfalls vereinbarte Anzahlung bei Continental eingegangen ist. Die Lieferfrist ist seitens Continental eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.

  3. Falls hierüber nichts schriftlich vereinbart ist, entscheidet Continental über die angemessene Art der Verpackung und des Versandes.

  4. Die Gefahr des zufälligen ganzen oder teilweisen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware geht in dem Moment auf den Besteller über, in dem die Ware dem Spediteur, Frachtführer oder der sonst zur Versendung bestimmten Person übergeben wurde oder zwecks Versendung das Lager von Continental verlassen hat. Dies gilt auch bei Teillieferungen. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder Abnahme aus Gründen, die Continental nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Besteller über.

§ 4 Beanstandungen

  1. Der Besteller ist verpflichtet, sämtliche Ware unverzüglich nach Eingang auf Richtigkeit, Vollständigkeit und erkennbare Mängelfreiheit zu überprüfen und Beanstandungen Continental gegenüber unverzüglich, spätestens innerhalb von fünf Werktagen nach Ablieferung schriftlich anzuzeigen. Nicht erkennbare Mängel sind unverzüglich, spätestens innerhalb von fünf Werktagen nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Bei nicht rechtzeitiger Anzeige verliert der Besteller seine Gewährleistungsansprüche und jeden Anspruch auf sonstige Haftung betreffend Mangel (zB Mangelschadenersatz) sowie Ansprüche aus einem Irrtum über die Mangelfreiheit, es sei denn, Continental hat den Mangel vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht oder verschwiegen. Durch Verhandlungen über eine Beanstandung verzichtet Continental in keinem Fall auf den Einwand der verspäteten, ungenügenden oder unbegründeten Mängelrüge. Das Anerkennen eines Sachmangels bedarf der Schriftform durch Continental. Im Übrigen bleiben die Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung oder Neubeginn der Verjährung unberührt.

  2. Wird ein Mangel gemeldet, ist der Besteller berechtigt, Zahlungen zurückzuhalten, sofern diese zurückgehaltenen Zahlungen in einem angemessenen Verhältnis zu diesen Mängeln stehen. Der Besteller ist nur dann berechtigt, Zahlungen zurückzuhalten, wenn eine Mängelrüge mitgeteilt wurde und sofern kein begründeter Zweifel von Continental an der Rechtmäßigkeit einer solchen Mängelrüge besteht. Im Falle einer unberechtigten Mängelrüge ist Continental berechtigt, vom Besteller Ersatz für die ihm hierdurch entstandenen Aufwendungen zu verlangen.

  3. Continental ist stets zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren.

§ 5 Gewährleistung

  1. Continental leistet Gewähr für die Fehlerfreiheit der Waren auf die Dauer von 12 Monaten ab Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder der sonst zur Versendung bestimmten Person Gefahrenübergang. Diese Frist verlängert sich auch durch Nacherfüllung nicht. Soweit gesetzlich längere Fristen zwingend vorgesehen sind, gelten diese längeren Fristen. Continental übernimmt keine Updatepflichten.

  2. Continental erbringt Dienstleistungen nach aktuellem Stand der Technik. Weitergehende Gewährleistung erbringt Continental nicht.

  3. Soweit Continental im Rahmen der Mangelhaftung verpflichtet ist, leistet Continental Nacherfüllung und zwar nach eigener Wahl, entweder durch kostenlose Verbesserung oder durch Neulieferung. Sofern die Nacherfüllung auch nach Ablauf einer angemessenen Frist oder wiederholt fehlschlägt, ist der Besteller berechtigt, vom Liefervertrag zurückzutreten oder die Vergütung angemessen zu mindern.

  4. Die Gewährleistung erstreckt sich nur auf den Lieferanteil von Continental. Continental übernimmt keinerlei Gewährleistung, soweit außerhalb der Verantwortung von Continental liegende Umstände, wie Angaben und Leistungen des Bestellers oder Dritter, die Funktion der Waren beeinflussen.

  5. Gewährleistungsansprüche bestehen nicht, wenn der Fehler auf Verletzung von Bedienungs-, Wartungs- und Einbauvorschriften, ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung durch den Besteller oder natürlichen Verschleiß, sofern die Ursache nicht bei Continental liegt, sowie vom Besteller oder Dritten vorgenommene Eingriffe in die Ware zurückzuführen ist.

  6. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der schriftlich vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung, insbesondere an Verschleißteilen (z.B. CD-/DVD-, Kassettenlaufwerk, Tasten-/Schalterbedruckung, mechanische Frontblenden, Antriebswellen für Fahrzeuggeräte, Glühlampen, Glaser sowie Farbbänder, Gummiwalzen, Zugbänder, Magnetbänder, Typen, Magnetköpfe, Filter, Batterien, Akku).

  7. Alle Angaben von Continental über gelieferte Ware stellen lediglich Beschreibungen bzw. Kennzeichnungen dar und bedeuten nicht die Übernahme einer Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie.

§ 6 Geistiges Eigentum

  1. Vorhandenes und zukünftig erworbenes geistiges Eigentum

    1. Continental bleibt alleinige und ausschließliche Eigentümerin von bereits vorhandenem geistigem Eigentum an ihren Waren und Dienstleistungen.

    2. Continental wird im Zusammenhang mit ihren Waren und Dienstleistungen Eigentümerin von zukünftig erworbenem geistigem Eigentum. Continental räumt dem Besteller das Recht ein, das zukünftig erworbene geistige Eigentum für Zwecke seines Projekts zu nutzen. Wenn nichts anderes schriftlich vereinbart ist, behält Continental sämtliche Eigentums-, Urheber-, Immaterialgüterrechte und alle Rechte an Erfindungen, die sich auf das unter diese Bedingungen fallende Produkt und/oder die Dienstleistung beziehen.

  2. Lizenz

    1. Der Verkauf der Produkte unter diesem Liefervertrag, einschließlich der bereitgestellten Software, überträgt keine Lizenz durch Implikation, Duldung oder anderweitig unter Eigentums- oder Patentrechten von Continental mit Bezug auf Kombinationen dieser Produkte mit anderen Elementen.

    2. Der Besteller räumt Continental und ihren verbundenen Unternehmen das nicht-exklusive, kostenlose Recht ein, die Daten unabhängig von deren Form oder Art, die durch die elektronischen Produkte von Continental erzeugt werden oder diese durchlaufen, die der Besteller oder Endkunde in ein System oder ein Fahrzeug integriert, zeitlich unbeschränkt zu nutzen. Dieses Nutzungsrecht umfasst u. a. das Recht, die Daten in der aktuell bekannten und zu zukünftig bekanntwerdenden Nutzungsart zu verwenden, zu bearbeiten, subzulizensieren. Davon ist auch die Datennutzung erfasst, um fahrzeugbezogene Produkte zu entwerfen und an Drittparteien zu verkaufen. Der Besteller garantiert, alle erforderlichen Genehmigungen, Zustimmungen und Lizenzen einholen, um sicherzustellen, dass Continental und ihre Tochtergesellschaften von der oben genannten Lizenz profitieren.

  3. Verletzung des geistigen Eigentums

    1. Continental haftet nur für Ansprüche aus der vertragsgemäßen Nutzung der Produkte, die auf der Verletzung von Urheberrechten, Schutzrechten und anhängigen Schutzrechtsanmeldungen (gewerbliche Schutzrechte) beruhen, sofern mindestens eines der Rechte aus der Familie der verwandten Schutzrechte vom Europäischen Patentamt oder in Deutschland, China, Frankreich, Großbritannien, Italien, Österreich oder in den USA veröffentlicht wurde. Sofern eine Drittpartei wegen der Verletzung von Schutzrechten gegen den Besteller berechtigte Ansprüche aus der vertraglich vereinbarten Nutzung der Lieferungen geltend macht, haftet Continental gegenüber dem Besteller wie folgt:
      1. Continental wird nach eigenem Ermessen und auf eigene Kosten:

        1. die Lieferungen ändern, um die Verletzung der Rechte des geistigen Eigentums zu vermeiden;

        2. solche Lieferungen austauschen;

        3. eine Lizenz beschaffen.

      2. Ist Continental nicht in der Lage, eine der vorgenannten Maßnahmen zu angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist durchzuführen, so ist der Besteller berechtigt, sein gesetzliches Recht auf Rücktritt vom Liefervertrag oder Minderung des Preises geltend zu machen. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch Continental ein Recht zum Rücktritt vom Liefervertrag zu.

    2. Die vorstehend genannten Pflichten von Continental gelten nur, wenn der Besteller:

      1. den Lieferanten unverzüglich schriftlich über die von der Drittpartei geltend gemachten Ansprüche informiert;

      2. eine solche angebliche Rechtsverletzung nicht anerkennt;

      3. sich nicht an Verhandlungen, einschließlich einer gütlichen Einigung, beteiligt, es sei denn, er erhält die vorherige Zustimmung von Continental.

      Stellt der Besteller die Nutzung der Lieferungen mit dem Ziel der Schadensminderung oder aus anderen wesentlichen Gründen ein, so hat der Besteller die Drittpartei darauf hinzuweisen, dass die Einstellung der Nutzung nicht als Anerkennung der Verletzung der betreffenden Schutzrechte gilt.

    3. Continental ist nicht verpflichtet, den Besteller zu entschädigen oder schadlos zu halten, und Continental ist nicht haftbar für Ansprüche, die sich aus oder in Verbindung mit einem der folgenden Punkte ergeben:

      1. die Kombination mit oder die Einbindung in die Produkte und/oder Dienstleistungen oder Elementen davon mit anderen Teilen, Software oder Unterbaugruppen, die nicht von Continental geliefert wurden, wenn eine solche Verletzung ohne eine solche Kombination nicht stattgefunden hätte;

      2. die Abänderung der Produkte und/oder Dienstleistungen durch den Besteller und ohne Zustimmung von Continental;

      3. die Nutzung der Produkte und/oder Dienstleistungen anders als unter den vertraglichen Verpflichtungen oder den Anweisungen von Continental erlaubt;

      4. die spezifischen Anweisungen des Bestellers;

      5. die Nutzung von Produkten mit identischer Produktspezifikation durch den Besteller, wenn nicht Continental, sondern ein Drittanbieter die jeweiligen Produkte an den Besteller geliefert hat, die die Schäden, die Gegenstand der Ansprüche sind, verursachen;

      6. sofern vertraglich nicht anders vereinbart, jede Behauptung, dass Vertragsprodukte, einschließlich Software, wesentliche Standardpatente und/oder Urheberrechte verletzen. „Wesentliche Standardpatente” bedeutet, dass Vertragsprodukte, einschließlich Software, Patente (in jedem Land der Welt) enthalten, bei denen es aus technischen Gründen nicht möglich ist oder vom Patentinhaber behauptet wird, dass es aus technischen Gründen nicht möglich ist, unter Berücksichtigung der üblichen technischen Praxis, Geräte oder Methoden herzustellen, zu verkaufen, zu leasen, anderweitig zu veräußern, zu reparieren, zu nutzen oder zu betreiben, die einem geltenden Standard entsprechen, ohne ein solches Patent zu verletzen.

    4. Die Verpflichtungen von Continental sind auf die oben definierten beschränkt, und jede andere gesetzliche oder vertragliche, implizite oder ausdrückliche Garantie oder eine Gewährleistung ist ausgeschlossen.

    5. Im Falle einer Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums gelten für die unter Klausel 3.1 a) geregelten Ansprüche des Bestellers auch die Bestimmungen der Klauseln 4.2 und 4.3.

    6. Continental haftet nur für vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung von gewerblichen Schutzrechten, Patenten oder Urheberrechten. Die vorstehenden Bestimmungen stellen keine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers dar.

  4. Freie und Open-Source-Software (FOSS)

    1. Vorbehaltlich der Tatsache, dass keine Software des Bestellers in die Produkte und/oder Dienstleistungen von Continental integriert wurde, kommuniziert Continental vor der Lieferung von Produkten und/oder Dienstleistungen an die andere Partei:

      • die umfassende und detaillierte Liste, die das Ergebnis der Anwendung eines marktüblichen Scan-Tools für FOSS ist, dass in allen Produkten und/oder Dienstleistungen enthalten ist, oder einer anderen FOSS, die für die Nutzung von Produkten und/oder Dienstleistungen erforderlich ist, einschließlich insbesondere:

      • den Namen jeder FOSS;

      • eine Kopie der geltenden Open Source-Lizenztexte.

    2. Ein Bericht (i) der die genutzten FOSS- und Open Source-Lizenzen identifiziert, (ii) der sich aus der Nutzung eines angemessenen FOSS-Audit-Tools ergibt.

    3. Sollten die für irgendeinen Teil der FOSS geltenden Lizenzen die Weitergabe des Quellcodes und des entsprechenden Objektcodes sowie jedes anderen Elements, das von der jeweils geltenden Open-Source-Lizenz gefordert wird, in einem offenen Format erfordern, so stellt Continental diese dem Besteller zur Verfügung:

      • zum Zeitpunkt der Lieferung der betreffenden Produkte und/oder Dienstleistungen, die FOSS enthalten; und

      • zum Zeitpunkt jeder Aktualisierung und jeder Verbesserung der betreffenden FOSS.

    4. Im Falle der Integration der Software des Bestellers in Produkte und/oder Dienstleistungen von Continental muss der Besteller Continental über jegliche FOSS informieren und die Klauseln 4.1. und 4.2. einhalten.

§ 7 Haftung

  1. Continental haftet unbeschränkt für Schäden aus Vorsatz oder krass grober Fahrlässigkeit, der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, sowie nach sonstigen zwingenden gesetzlichen Vorschriften wie etwa dem Produkthaftungsgesetz und soweit Continental eine schriftliche Garantie für die Beschaffenheit der Ware oder dafür, dass die Ware für eine bestimmte Dauer eine bestimmte Beschaffenheit aufweist, übernommen hat. Die Beweislast für das Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit trifft den Besteller.

  2. Die Haftung für entgangenen Gewinn sowie für sonstige indirekte Schäden ist ausgeschlossen.

  3. Eine weitergehende Haftung ist, ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs, ausgeschlossen.

§ 8 Höhere Gewalt

  1. In Fällen von höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer, unabwendbarer und schwerwiegender Ereignisse bei Continental oder seinen Lieferanten, wie beispielsweise Naturkatastrophen, Erdbeben, Überschwemmungen, Feuer, Arbeitskämpfe, Streiks, Unruhen, Kriege, Terrorfall, Mangel an Rohstoffen oder Produktionsmittel, behördliche Maßnahmen, sind der Besteller und Continental für die Dauer der Störung und den Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten befreit. Continental hat in diesen Fällen keinerlei Rechtsfolgen welcher Art auch immer zu verantworten. Eine Schadenersatzleistung wegen verspäteter Lieferung wird ausdrücklich ausgeschlossen. Weiters behält sich Continental in derartigen Fällen das Recht vor, weitere Lieferungen ohne Schadenersatzgewährung und ohne Nachlieferungsverpflichtung einzustellen, wobei Continental sich zur zinsenfreien Rückzahlung geleisteter Anzahlungen verpflichten.

§ 9 Exportkontrolle

  1. Die Vertragserfüllung seitens Continental steht unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts sowie keine Embargos und/oder sonstige Sanktionen entgegenstehen.

  2. Der Besteller bestätigt, dass die Waren der Ausfuhrkontrollpflicht oder wirtschaftlichen Sanktionen nach den Gesetzen der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Österreich, den Vereinigten Staaten, der Europäischen Gemeinschaft oder anderer Länder unterliegen können. Der Besteller ist dafür verantwortlich, dass er die geltenden nationalen und internationalen Sanktions- und Exportkontrollrechte beachtet. Er verpflichtet sich, die Waren weder zu exportieren/re-exportieren, noch zu transferieren oder Zugriff zu kontrollierter Technologie zu gewähren, ohne vorher alle benötigten Genehmigungen und Lizenzen erhalten zu haben.

§ 10 Eigentumsvorbehalt

  1. Continental behält sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung zwischen Continental und dem Besteller vor.

  2. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes ist dem Besteller eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und die Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinen Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtung erfüllt hat.

  3. Werden die Waren von dem Besteller mit anderen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, ist der Besteller verpflichtet, Continental anteilig Miteigentum zu übertragen, soweit die Hauptsache ihm gehört. Veräußert der Besteller die gelieferte Ware bestimmungsgemäß weiter, tritt er hiermit schon jetzt die aus der Veräußerung entstehenden Forderungen gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten an Continental bis zur völligen Tilgung aller ihrer Forderungen ab.

  4. Aus begründetem Anlass ist der Besteller auf Verlangen von Continental verpflichtet, die Abtretung den Drittkäufern bekanntzugeben und Continental die zur Geltendmachung ihrer Rechte erforderlichen Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen.

  5. Continental wird die von ihr gehaltenen Sicherungen insoweit freigeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als insgesamt 20 % übersteigt.

§ 11 Allgemeine Bestimmungen, Geheimhaltung

  1. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen und der getroffenen weiteren Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit des Liefervertrages im Übrigen nicht berührt. In einem solchen Fall ist die unwirksame, nichtige oder undurchsetzbare Bestimmung vielmehr so auszulegen, umzudeuten oder zu ersetzen, dass der mit ihr verfolgte wirtschaftliche Zweck erreicht wird. Dies gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Liefervertrag eine unzumutbare Härte für Continental oder den Besteller darstellen würde.

  2. Es gilt das Recht der Republik Österreich, soweit nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Die Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG/UN-Kaufrecht) finden keine Anwendung.

  3. Für alle im Zusammenhang mit diesem Liefervertrag stehenden Rechtsstreitigkeiten gilt als ausschließlicher Gerichtsstand das sachlich zuständige Gericht des 1. Wiener Bezirks in Österreich als vereinbart.

  4. Jegliche Informationen (insbesondere Preise, Konditionen), die der Besteller im Zusammenhang mit dem Lieferverhältnis von Continental erhält, sind vom Besteller vertraulich zu behandeln und dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden.

  5. Rechte an geistigem Eigentum, Geschäftsgeheimnisse oder sonstige Informationen, die von Continental oder deren Tochtergesellschaften dem Besteller im Zusammenhang mit den in Anhang XL der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführten gemeinsamen vorrangigen Gütern zur Verfügung gestellt werden, dürfen nicht verwendet werden (z. B. durch Unterlizenzierung), sofern das Ergebnis oder Produkt dieser Verwendung für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr – unmittelbar oder mittelbar – an eine natürliche oder juristische Person in der Russischen Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation bestimmt ist.

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